Subsumtion Indem der Beschuldigte bei der Zivilklägerin einen auf den Strafkläger 1 lautenden Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte stellte und dieser auf entsprechende Nachfrage hin eine Kopie der Identitätskarte des Strafklägers 1 einreichte, brachte er (der Beschuldigte) sie dazu, ihm eine auf diesen (den Strafkläger 1) lautende Kreditkarte auszustellen. Diese Kreditkarte setzte er in der Folge zum Bezug von Dienstleistungen und Bargeld und damit bestimmungsgemäss ein. Bereits die Art und Weise, wie der Beschuldigte zur Kreditkarte kam und wie er sie in der Folge verwendete, lassen den Schluss zu, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, allfällige Ausstände zu begleichen.