148 StGB mit Hinweisen). Von der Rechtsprechung als ungenügend angesehen wurde eine Prüfung etwa, wenn bei der Eröffnung eines Kontos (1) alleine gestützt auf die Aussage des Kunden, er werde demnächst CHF 30‘000.00 einzahlen (2) bloss aufgrund der Überprüfung der Wohnadresse und eines Betreibungsregisterauszuges oder (3) bloss gestützt auf eine Überprüfung der Wohnadresse und nach Abklärung der Schuldenfreiheit bei der ZEK eröffnet wurde. In all diesen Fällen bestand keine vorbestehende Geschäftsbeziehung (FIOLKA, a.a.O. N 40 ff. zu Art. 148 StGB mit Hinweis auf BGE 125 IV 260). Subsumtion