Insbesondere bei Antragsstellern, die dem Aussteller nicht bekannt sind, muss dieser im Rahmen seiner Opfermitverantwortung sachdienliche Angaben betreffend Zahlungsfähigkeit fordern und diese auch überprüfen (BGE 127 IV 68 E. 3b/bb). Die Einschätzung der Solvenz kann sich aber auch aus dem Vertrauen ergeben, das einem Kunden aufgrund einer längeren und problemlose Geschäftsbeziehung entgegengebracht wird (BGE 125 IV 260 E. 4b; FIOLKA, a.a.O. N 38 zu Art. 148 StGB).