Die Zumutbarkeit der zu ergreifenden Massnahmen bzw. die erforderliche Prüfungsdichte hängt wesentlich von den Umständen des zu prüfenden Einzelfalls und damit namentlich von der Höhe der gewährten Kreditlimite ab (FIOLKA, a.a.O., N 38 zu Art. 148 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2). Insbesondere bei Antragsstellern, die dem Aussteller nicht bekannt sind, muss dieser im Rahmen seiner Opfermitverantwortung sachdienliche Angaben betreffend Zahlungsfähigkeit fordern und diese auch überprüfen (BGE 127 IV 68 E. 3b/bb).