O., N 38 zu Art. 148 StGB). Üblich ist im Rahmen der Prüfung etwa die Überprüfung des Wohnsitzes, des Arbeitsverhältnisses, des Einkommens und des Vermögens des Kunden. Dabei darf sich der Aussteller nicht allein auf die Angaben des Antragsstellers verlassen, sondern muss auch Erkundigungen bei Dritten (Betreibungsamt, Verwaltung, Arbeitgeber, Bank etc.) einholen (BGE 125 IV 260 E. 4b). Die Zumutbarkeit der zu ergreifenden Massnahmen bzw. die erforderliche Prüfungsdichte hängt wesentlich von den Umständen des zu prüfenden Einzelfalls und damit namentlich von der Höhe der gewährten Kreditlimite ab (FIOLKA, a.a.O., N 38 zu Art.