Eine Strafbarkeit nach Art. 148 aStGB setzt weiter voraus, dass der Aussteller und das Vertragsunternehmen «die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben». Mit der objektiven Strafbarkeitsbedingung soll ein Gleichgewicht zum Erfordernis der Arglist beim Betrug geschaffen werden (BGE 125 IV 260 E. 2). Angesprochen sind nicht nur Massnahmen gegen Missbräuche bei der Benützung der Karte, sondern insbesondere auch die Massnahmen, die vor der Ausstellung der Karte getroffen werden. So muss der Kartenaussteller insbesondere ermitteln, ob der Kunde überhaupt zahlungsfähig ist, wofür auf branchenübliche Standards abzustellen ist (FIOLKA, a.a.O., N 38 zu Art.