17 FIOLKA, a.a.O., N 8 zu Art. 148 StGB). Entscheidend ist, ob die Karte dem Inhaber mit dem Einverständnis des Ausstellers übergeben worden ist. Gemäss dem bereits erwähnten BGE 127 IV 68 (E. 2c-d) soll auch derjenige vom Täterkreis erfasst sein, der die Karte durch arglistige Täuschung erlangt hat und sie dann, wie ursprünglich beabsichtigt, trotz Fehlen von Zahlungswillen oder Zahlungsfähigkeit zum Bezug von Waren und Dienstleistungen einsetzt (krit. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 2 zu Art. 148 StGB).