2018, N 2 zu Art. 148 StGB), ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt hätte. Die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt auch als Betrug gewürdigt werden könnte, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens, noch jenes der Arglist umschreibt und so für einen Schuldspruch wegen Betrugs in dieser Form ohnehin keinen Raum lässt. 10.2.4 Zum Check- und Kreditkartenmissbrauch Rechtliche Grundlagen