Auch wenn diese Ansicht in der Lehre nicht ungeteilte Zustimmung erfährt und beispielsweise FIOLKA bemerkt, mit dieser Rechtsprechung werde beiseitegeschoben, dass Art. 146 aStGB an und für sich durchaus auf die arglistige Erwirkung der Ausstellung einer Karte zwecks späteren Missbrauchs anwendbar wäre und dass Art. 148 aStGB im Laufe seiner Genesis als subsidiär bezeichnet worden sei (FIOLKA, a.a.O., N. 57 zu Art. 148 StGB; kritisch auch TRECH- SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art.