dies obwohl derjenige, der die Karte durch arglistige Täuschung erlangt, nicht als berechtigter Inhaber qualifiziert wird. Es gebe, so das Bundesgericht, keinen sachlichen Grund, die kartenspezifische Verwendung einer durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangten Karte rechtlich anders zu qualifizieren, als wenn die Überlassung der Karte nicht durch eine arglistige Täuschung erwirkt worden sei (BGE 127 IV 68 E. 2c/bb). Auch wenn diese Ansicht in der Lehre nicht ungeteilte Zustimmung erfährt und beispielsweise FIOLKA bemerkt, mit dieser Rechtsprechung werde beiseitegeschoben, dass Art.