Dieser Vermögensschaden tritt erst dann ein, wenn der Inhaber die Karte verwendet und die Forderung des Herausgebers an ihn infolge Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit im Wert vermindert ist (BGE 127 IV 68 E. 2; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 55 zu Art. 148 StGB). Auch wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist, ist nach BGE 127 IV 68 (E. 2) ausschliesslich Art. 148 aStGB und nicht Art. 146 aStGB anzuwenden; dies obwohl derjenige, der die Karte durch arglistige Täuschung erlangt, nicht als berechtigter Inhaber qualifiziert wird.