10.2.3 Zur Abgrenzung des Check- und Kreditkartenmissbrauchs zum Betrug Erwirkt der Täter arglistig die Ausstellung einer Karte, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Tatbestand von Art. 146 aStGB nicht erfüllt, da das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Karte durch den Inhaber noch nicht als Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist. Dieser Vermögensschaden tritt erst dann ein, wenn der Inhaber die Karte verwendet und die Forderung des Herausgebers an ihn infolge Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit im Wert vermindert ist (BGE 127 IV 68 E. 2;