10.2.2 Gesetzliche Grundlagen Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 146 des Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; dazu Ziff. 19.1 hiernach; nachfolgend aStGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.