Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betrugs aufgrund des Fehlens einer unmittelbaren Vermögensverschiebung als nicht gegeben, verurteilte den Beschuldigten aber wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch. Während der Beschuldigte die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 148 StGB als nicht erfüllt ansieht und einen Freispruch beantragt, verlangt die Generalstaatsanwaltschaft, gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug. 10.2.2 Gesetzliche Grundlagen