Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Check- und Kreditkartenmissbrauch, evtl. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage an. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betrugs aufgrund des Fehlens einer unmittelbaren Vermögensverschiebung als nicht gegeben, verurteilte den Beschuldigten aber wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch.