Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, stimmen die Angaben im ursprünglichen, vom Strafkläger 1 ausgefüllten Formular in weiten Teilen nicht mit jenen überein, die der Beschuldigte in seinem Antrag vom 5. Dezember 2013 machte. Unterschiedlich sind zunächst die in den Anträgen angegebenen Telefonnummern, die für die telefonische Identifikation hinterlegten Codewörter und die vorgebrachten Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse. In Widerspruch zueinander stehen die beiden Anträge auch insofern, als der Beschuldigte in seinem Formular aus dem Jahre 2013 angab, seine Post werde ihm seit Januar 2008 an die genannte Postfachadresse zugestellt.