13. Monatslohn) zu generieren und über ein steuerbares Vermögen von CHF 7‘000.00 zu verfügen. Als Codewort für telefonische Anfragen definierte er Y.________ Auch auf diesem Antragsformular bestätigte der Strafkläger 1 unterschriftlich die Richtigkeit seiner Angaben und reichte als Beleg für seine Identität eine Kopie seiner Identitätskarte ein (pag. 345). Würdigung Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, stimmen die Angaben im ursprünglichen, vom Strafkläger 1 ausgefüllten Formular in weiten Teilen nicht mit jenen überein, die der Beschuldigte in seinem Antrag vom 5. Dezember 2013 machte.