SR 221.214.1) gehalten. Da es sich beim Strafkläger 1 um einen bestehenden Kreditkartenkunden mit guten Zahlungserfahrungen gehandelt habe, sei sein Antrag nach einer Kontrolle der laufenden Kreditverpflichtungen bei der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) ohne Einholung einer Betreibungsauskunft bewilligt worden (pag. 341). Einer Systemnotiz könne entnommen werden, dass die [bzw. eine] Kreditkarte am 19. Februar 2019 retour-