340 f.) rekonstruiert die Zivilklägerin anhand ihrer systemischen Aufzeichnungen den Fall und gibt an, der fragliche Antrag auf Ausstellung einer R._____-Card sei am 22. Januar 2014 bewilligt und die Kreditkartenlimite auf CHF 5‘000.00 fixiert worden (pag. 31 i.V.m. pag. 41). Zuvor sei die bereits bestehende Kundenadresse auf die fragliche Postfachadresse geändert worden (pag. 340). Bezüglich der Abklärungen der Solvabilität, so die Zivilklägerin in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2016 weiter, habe man sich an die vorgegebenen Kriterien auf der Grundlage des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 2001 (KKG; SR 221.214.1) gehalten.