Dieser Antrag veranlasste die Zivilklägerin dazu, mit einem an den Strafkläger 1 gerichteten Schreiben, welches gemäss Briefkopf an die neu angegebene Postfachadresse verschickt wurde, die Einreichung einer Kopie der Identitätskarte zu verlangen (Schreiben vom 12. Dezember 2013, pag. 38). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit einer Eingabe vom 18. Dezember 2013 nach (pag. 39 f.). Neben der Kopie der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht als abhandengekommen gemeldeten (vgl. dazu pag. 13 Mitte) – Identitätskarte des Strafklägers 1 bestätigte er erneut unterschriftlich die Richtigkeit der gemachten Angaben. Sowohl die Unterschrift auf dem Antragsformular vom 5. Dezember 2013 (pag.