_ hinterlegt. Der Antragssteller gibt weiter an, keine andere Kreditkarte zu besitzen, seit Januar 2009 als Einsatzleiter bei der T.________ GmbH zu einem monatlichen Lohn von CHF 4‘200.00 angestellt zu sein und über ein steuerbares Vermögen von CHF 54‘000.00 zu verfügen. Auf der zweiten Seite des Antrags wird mit der Unterschrift «C.________» die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt (pag. 36). Dieser Antrag veranlasste die Zivilklägerin dazu, mit einem an den Strafkläger 1 gerichteten Schreiben, welches gemäss Briefkopf an die neu angegebene Postfachadresse verschickt wurde, die Einreichung einer Kopie der Identitätskarte zu verlangen (Schreiben vom 12. Dezember 2013, pag.