13 wurde unter Gutheissung eines Beweisantrags der Verteidigung bei der Zivilklägerin oberinstanzlich ein vollständiges auf den Strafkläger 1 lautendes Dossier ediert (pag. 698). Dieses enthält jedoch bloss einen Teil der bereits früher eingereichten Unterlagen und ist für die Beurteilung daher von untergeordneter Bedeutung (pag. 716 ff.). Es wird im Nachfolgenden direkt auf die einzelnen Beweismittel eingegangen, soweit sie für die Beweiswürdigung als relevant erachtet werden.