Für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind in erster Linie die Unterlagen, welche der Zivilklägerin bei der Bearbeitung des Antrags zur Verfügung standen bzw. die sie sich für die Beantwortung desselben erhältlich machte. Als Beweismittel stehen der Kammer neben dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2. September 2015 (pag. 11 ff.) insbesondere die Eingaben der Zivilklägerin bis zum erstinstanzlichen Urteil zur Verfügung (pag. 31 ff. und 340 ff.). Schliesslich