Der Beschuldigte bringt vor, die Zivilklägerin habe bloss unzureichende Abklärungen zur Verhinderung eines Missbrauchs getroffen, bevor sie ihm eine auf den Strafkläger 1 lautende Kreditkarte ausgestellt habe. Um diesen Einwand beurteilen zu können, ist erneut auf die konkreten Umstände einzugehen, die zur Ausstellung der Kreditkarte an den Beschuldigten geführt haben. Für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind in erster Linie die Unterlagen, welche der Zivilklägerin bei der Bearbeitung des Antrags zur Verfügung standen bzw. die sie sich für die Beantwortung desselben erhältlich machte.