Da sich der oberinstanzliche Freispruch nur auf Bezugsversuche beschränkt, die mit Blick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen und den Deliktsbetrag von untergeordneter Bedeutung sind, rechtfertigt es sich nicht, hierfür Verfahrenskosten auszuscheiden oder dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten. c. Zu den Umständen bei der Ausgabe der Kreditkarte Der Beschuldigte bringt vor, die Zivilklägerin habe bloss unzureichende Abklärungen zur Verhinderung eines Missbrauchs getroffen, bevor sie ihm eine auf den Strafkläger 1 lautende Kreditkarte ausgestellt habe.