III des Dispositivs). Die in der Anklageschrift für die Bezugsversuche auf CHF 15‘380.43 festgesetzte Deliktssumme reduziert sich folglich um rund CHF 1‘830.00 auf ca. CHF 13‘540.00. Weiter fallen 30 der insgesamt 69 angeklagten Bezugsversuche dahin (vgl. pag. 366 zu Zeitpunkt und Betrag der Bezugsversuche). Da sich der oberinstanzliche Freispruch nur auf Bezugsversuche beschränkt, die mit Blick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen und den Deliktsbetrag von untergeordneter Bedeutung sind, rechtfertigt es sich nicht, hierfür Verfahrenskosten auszuscheiden oder dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten.