Die nach diesem Datum verzeichneten Bezugsversuche gehen nach Ansicht der Kammer nicht mehr auf Karteneinsätze des Beschuldigten, sondern auf automatisch generierte Abfragen zurück, die ausgelöst wurden, als die entsprechende Buchung jeweils nicht ausgeführt werden konnte. Der Beschuldigte ist daher im entsprechenden Umfang von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen (Ziff. III des Dispositivs).