CHF 104.98] und CHF 26.24 [also wiederum der Hälfte von CHF 52.48]; pag. 366). Anders als noch die Vorinstanz, geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte die Kreditkarte letztmals am 5. September 2014 erfolglos auf dem Internetportal Q.________ einsetzte. Die nach diesem Datum verzeichneten Bezugsversuche gehen nach Ansicht der Kammer nicht mehr auf Karteneinsätze des Beschuldigten, sondern auf automatisch generierte Abfragen zurück, die ausgelöst wurden, als die entsprechende Buchung jeweils nicht ausgeführt werden konnte.