In objektiver Hinsicht zog sie insbesondere die von der Zivilklägerin zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen (pag. 31 ff.; 340 ff.), die Buchungsunterlagen der N.________ AG (pag. 72 ff.), die Buchungsunterlagen des O._____(Hotel) (pag. 80 ff.), den Bericht der P.________ GmbH (pag. 87 f.) und die Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug bei. Auf ihre zutreffenden und vom Beschuldigten nicht mehr bestrittenen Ausführungen diesbezüglich ist vorab zu verweisen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 ff.).