Zum allgemeinen Rahmengeschehen Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie davon ausging, dass es der Beschuldigte war, der unter Verwendung des Namens des Strafklägers 1 bei der Zivilklägerin eine Kreditkarte beantragte, diese ausgestellt erhielt und im Anschluss daran für den Bezug von Bargeld und Dienstleistungen verwendete. Sie stützte sich dabei in subjektiver Hinsicht auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 188 ff.; 560 ff.) und des Strafklägers 1 (pag. 25 ff.; 552 ff.). In objektiver Hinsicht zog sie insbesondere die von der Zivilklägerin zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen (pag.