Er bringt indessen vor, die Zivilklägerin hätte unter den gegebenen Umständen realisieren müssen, dass der im Dezember 2013 eingereichte Antrag auf Ausgabe einer Kreditkarte nicht vom Strafkläger 1 gestellt worden sei und wäre so in der Lage gewesen, die darauf folgende Verwendung der Karte zu unterbinden. Die Zivilklägerin habe mit anderen Worten nicht alle zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen, weshalb der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch Bundesrecht verletze. 10.1.2 Beweismittel und Würdigung a. Zum allgemeinen Rahmengeschehen