Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, unter Verwendung des Namens und der Identitätskarte des Strafklägers 1 bei der Zivilklägerin eine auf diesen (den Strafkläger 1) lautende Kreditkarte bestellt und anschliessend verwendet zu haben. Er bringt indessen vor, die Zivilklägerin hätte unter den gegebenen Umständen realisieren müssen, dass der im Dezember 2013 eingereichte Antrag auf Ausgabe einer Kreditkarte nicht vom Strafkläger 1 gestellt worden sei und wäre so in der Lage gewesen, die darauf folgende Verwendung der Karte zu unterbinden.