10. Erwägungen der Kammer 10.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, unter Verwendung des Namens und der Identitätskarte des Strafklägers 1 bei der Zivilklägerin eine auf diesen (den Strafkläger 1) lautende Kreditkarte bestellt und anschliessend verwendet zu haben.