Dieser Schaden (bzw. die Gefährdung) trete nicht erst mit der Fälligkeit des Kredits, sondern bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein. Auch vorliegend habe der Beschuldigte mit der Kartenherausgeberin ein Verpflichtungsgeschäft abge- 11 schlossen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Gefährdungsschaden realisiert. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Betrugs erfüllt seien, sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären.