Soweit die Vorinstanz mit der Begründung, es sei mit dem Ausstellen der Kreditkarte noch nicht zu einer unmittelbaren Vermögensverschiebung gekommen, von einem Schuldspruch wegen Betrug abgesehen habe, sei fraglich, ob diese Ansicht vor der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhalte. So habe das Bundesgericht kürzlich festgehalten, dass bereits eine vorübergehende Vermögensgefährdung als Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB qualifiziere. Dieser Schaden (bzw. die Gefährdung) trete nicht erst mit der Fälligkeit des Kredits, sondern bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein.