Weitergehende Abklärungen zur Zahlungsfähigkeit wären denn auch nicht geeignet gewesen zur Klärung beizutragen, da diese notwendigerweise stets auf den Strafkläger 1 und nicht auf den Beschuldigten gerichtet gewesen wären. Soweit die Vorinstanz mit der Begründung, es sei mit dem Ausstellen der Kreditkarte noch nicht zu einer unmittelbaren Vermögensverschiebung gekommen, von einem Schuldspruch wegen Betrug abgesehen habe, sei fraglich, ob diese Ansicht vor der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung standhalte.