Nach dieser erfolgreichen Kontaktaufnahme habe sie davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Antragsteller um «den richtigen» Strafkläger 1 gehandelt habe. Es sei bei dieser Sachlage nachvollziehbar, dass sie nicht zusätzliche Massnahmen zur Bestätigung seiner Identität ergriffen habe. Weitergehende Abklärungen zur Zahlungsfähigkeit wären denn auch nicht geeignet gewesen zur Klärung beizutragen, da diese notwendigerweise stets auf den Strafkläger 1 und nicht auf den Beschuldigten gerichtet gewesen wären.