Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz sei mit Blick auf die objektive Strafbarkeitsbedingung zu erwähnen, dass es sich beim Strafkläger 1 um einen bestehenden Kunden gehandelt habe, zu welchem über Jahre eine unkomplizierte bzw. unproblematische Beziehung gepflegt worden sei. Die Zivilklägerin habe denn auch gezielt Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen, als bei ihr Zweifel eines Missbrauchs aufgekommen seien. Nach dieser erfolgreichen Kontaktaufnahme habe sie davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Antragsteller um «den richtigen» Strafkläger 1 gehandelt habe.