Die Vorinstanz habe das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Check- und Kreditkartenmissbrauch und nicht als Betrug qualifiziert, was mit Blick auf die identische Strafandrohung der beiden Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung sei. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz sei mit Blick auf die objektive Strafbarkeitsbedingung zu erwähnen, dass es sich beim Strafkläger 1 um einen bestehenden Kunden gehandelt habe, zu welchem über Jahre eine unkomplizierte bzw. unproblematische Beziehung gepflegt worden sei.