Die Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin M.________ zusammengefasst aus, die erhobenen Beweismittel würden keinen Zweifel daran lassen, dass die Kreditkarte nicht vom Strafkläger 1, sondern vom Beschuldigten beantragt und anschliessend verwendet worden sei. Die Vorinstanz habe das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als Check- und Kreditkartenmissbrauch und nicht als Betrug qualifiziert, was mit Blick auf die identische Strafandrohung der beiden Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung sei.