Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass keine weitergehenden Abklärungen zur Identität des Antragstellers an die Hand genommen worden seien, zumal diese nicht mit einem grossen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen wären. Indem sich die Zivilklägerin in dieser Situation mit einer nicht amtlich beglaubigten Kopie der Identitätskarte – die darüber hinaus noch schlecht lesbar sei – zufrieden gegeben habe, habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt und die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht erfüllt. 9.2 Die Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin M.__