Anders als im ursprünglichen Formular seien auch die Angaben zu Beruf, Arbeitgeber, Einkommen und Vermögen gewesen. Der Antragsteller habe weiter eine andere Kontaktnummer angegeben und nicht identisch unterzeichnet. Die Datensätze könnten damit nicht als übereinstimmend bezeichnet werden. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass keine weitergehenden Abklärungen zur Identität des Antragstellers an die Hand genommen worden seien, zumal diese nicht mit einem grossen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen wären.