Im Einzelnen brachte er mit Blick auf die objektive Strafbarkeitsbedingung vor, die Zivilklägerin habe ihre Abklärungen zur Zahlungsfähigkeit des Strafklägers 1 auf eine Abfrage bei der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) beschränkt und den (angeblichen) Strafkläger 1 zusätzlich aufgefordert, eine Kopie seiner Identitätskarte einzureichen. Weitere Anstrengungen zur Überprüfung der Identität und der Zahlungsfähigkeit des (angeblichen) Strafklägers 1 habe sie indessen nicht unternommen. Dies, so der Beschuldigte weiter, obwohl verschie-