Er brachte aber vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet und mit ihrem Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch Bundesrecht verletzt. Im Einzelnen brachte er mit Blick auf die objektive Strafbarkeitsbedingung vor, die Zivilklägerin habe ihre Abklärungen zur Zahlungsfähigkeit des Strafklägers 1 auf eine Abfrage bei der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) beschränkt und den (angeblichen) Strafkläger 1 zusätzlich aufgefordert, eine Kopie seiner Identitätskarte einzureichen.