9. Vorbringen der Parteien 9.1 Der Beschuldigte Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich nicht mehr, unter Verwendung des Namens des Strafklägers 1 eine Kreditkarte bestellt und diese anschliessend eingesetzt zu haben. Er akzeptierte auch den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgefällten Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Er brachte aber vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet und mit ihrem Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch Bundesrecht verletzt.