So habe sie mit dem Strafkläger 1 bereits eine längere und unproblematische Vertragsbeziehung gepflegt und die vom Beschuldigten angegebenen Finanzkennzahlen und Berufsangaben seien unverdächtig gewesen. Insgesamt, so die Vorinstanz, sei neben den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen auch die für die Strafbarkeit nach Art. 148 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vorausgesetzte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt.