II.2 und II.3.1-3.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Auch wenn der vom Beschuldigten gestellte Antrag verschiedene Anhaltspunkte geboten habe, die zu einer eingehenden Überprüfung der Angaben hätten Anlass geben können, habe die Zivilklägerin die ihr zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Kreditkarte getroffen. So habe sie mit dem Strafkläger 1 bereits eine längere und unproblematische Vertragsbeziehung gepflegt und die vom Beschuldigten angegebenen Finanzkennzahlen und Berufsangaben seien unverdächtig gewesen.