8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In rechtlicher Hinsicht erwog sie zusammengefasst, die Täuschung des Beschuldigten habe nicht zu einer unmittelbaren Vermögensverfügung der Zivilklägerin geführt, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Stattdessen habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht (Ziff. II.2 und II.3.1-3.2 des erstinstanzlichen Dispositivs).