6. Vorbemerkung zum Vorgehen der Kammer Wie bereits die Vorinstanz, wird sich auch die Kammer bei ihrem Vorgehen an den verschiedenen Sachverhaltskomplexen orientieren, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Dabei ist jeweils nur auf jene Bereiche einzugehen, die vom Beschuldigten oberinstanzlich bestritten wurden. Nach einer Würdigung der zugänglichen Beweismittel wird der Sachverhalt jeweils direkt rechtlich eingeordnet. Bereits an dieser Stelle kann für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 6-8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 602-604) verwiesen werden.