Möglich bleibt neben einer höheren Freiheitsstrafe auch eine einschneidendere Übertretungsbusse. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch trotz fehlender Anschlussberufung oberinstanzlich die Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betrug beantragt, ist dies vor dem Hintergrund der Identischen Strafandrohung der eventualiter angeklagten Tatbestände grundsätzlich mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 391 StPO).